Bereits im März 2019 stellte Frau Lazarus eine „Kleine Anfrage“ zur Grundschule Senzig an die Landesregierung. Im Wesentlichen fragte sie zur Genehmigungsfähigkeit und zu den Genehmigungsverfahren in Landschaftsschutzgebieten.

Zur Antwort auf Frage 1 ist anzumerken, dass im Schulentwicklungsplan des Landkreises für Senzig kein Schulcampus erwähnt wird. Hier ist lediglich vom Bau einer Grundschule die Rede.

Zur Antwort auf Frage 2 und 3 ist zu ergänzen, dass für Baugenehmigungsverfahren nach § 30 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich ist (§ 36 Abs. 1 BauGB). In allen anderen Fällen liegt die bauplanungsrechtliche Entscheidung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsicht prüft unabhängig die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 64 BbgBO) und entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde (hier: Stadt KW). Sollte die Gemeinde das Einvernehmen rechtswidrig erteilen oder versagen, ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet, ein unzulässiges Einvernehmen nicht zu berücksichtigen oder ein versagtes Einvernehmen zu ersetzen.

Zur Antwort auf Frage 4 wäre interessant zu wissen, ob und zu welchen Ausgrenzungen nach der Anlage 1 zu Frage 7 Klageverfahren geführt wurden. Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis? Die reine Auflistung der genehmigten Ausgrenzungen ist wenig aufschlussreich.

Die Antwort auf Frage 6 bestätigt die bereits bekannten Aussagen der Fachbehörden, dass der Bullenberg als Schulstandort nicht genehmigungsfähig ist, da eine zumutbare Alternative vorhanden ist. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem Schulneubau wird in der Ringstraße entsprochen. Das Aufblähen des erforderlichen Schulbaus zu einem Schulcampus, damit das Vorhaben (angeblich) nicht mehr in die Ringstraße passt, widerspricht den Belangen des Naturschutzes zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Die Fläche in der Ringstraße ist bereits wegen ihrer jahrelangen Nutzung vorgeprägt. Die Anwohner leben hier seit Jahren ohne wesentliche Beeinträchtigungen neben einem Sport- und Bolzplatz.

Die Antwort zu Frage 7 einschließlich Anlage lässt vermuten, dass Bauvorhaben oder Bebauungspläne in Landschaftsschutzgebieten üblich sind und die Anforderungen des Naturschutzes keine unüberwindbaren Hürden in einem Baugenehmigungs- und/oder Bebauungsplanverfahren darstellen. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall. Es wird bei derartigen Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet immer eine Einzelfallentscheidung getroffen. Dafür werden die jeweiligen speziellen Eigenschaften des Vorhabens und des betreffenden Bereiches (beim Bullenberg z. B. auch Schönheit und Eigenart nach § 28 Abs. 1 BNatSchG) festgestellt und beurteilt (siehe auch Antwort zu Frage 6). Das Ergebnis kann nicht auf andere Standorte übertragen werden, da die spezifischen Eigenschaften eines Standortes oder Vorhabens nicht mit anderen Standorten oder Situationen verglichen werden können. Insofern ist die Frage 7 nach bereits genehmigten Ausgrenzungen unerheblich.

Abschließend stellt sich für den Leser vielleicht auch folgende Frage: Wurde die gesamte Stadtverordnetenversammlung über die „Kleine Anfrage“ und die Antwort der Landesregierung von Frau Lazarus informiert?

Quellen: Parlamentsdokumentation Brandenburg, Landkreis Dahme-Spreewald

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